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BEK 2017 81

Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)

Schwyz · 2017-11-27 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln) | Einstellung Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. November 2017BEK 2017 81- 83MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenSchweizerische Bundesbahnen SBB,Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch A.________,gegen1.Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,Postfach 128, 8832 Wollerau,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,3.H.________,vertreten durch Rechtsanwalt E.________,4.F.________,vertreten durch Rechtsanwalt G.________,Strafverfolgungsbehörde bzw. Beschuldigte und Beschwerdegegner,betreffendEinstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 28. April 2017, SUH 2014 2041 und 2042 sowie SUH 2013 670);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Gestützt auf den Bericht einer ihrer Fachstellen (U-act. 3.1.02) erstattete die SBB Strafanzeige, weil beim Rückbau einer Hilfsbrücke über ihre Strecke in Freienbach durch die dort tätige Baufirma zwischen 15. und 20. März 2013 während laufendem Bahnbetrieb und eingeschalteter Fahrleitung Bauarbeiten vorgenommen und fundamentale Sicherheitsregeln missachtet worden seien (U-act. 3.1.01). Mit separaten Verfügungen vom 28. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ein. Dagegen erheben die SBB Beschwerde und verlangen, die Einstellungsverfügungen aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwer­de abzuweisen, verzichtet aber wie die Beschwerdegegner 2 und 3, die Beschwerde zu beantworten. Der Beschwerdegegner 4 beantragt begründet, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (BEK 2017 83KG-act. 10).2.Die SBB sind bezüglich des Tatbestandes der Störung des Eisenbahnverkehrs (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch A.________,gegen1.Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,Postfach 128, 8832 Wollerau,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,3.H.________,vertreten durch Rechtsanwalt E.________,4.F.________,vertreten durch Rechtsanwalt G.________,Strafverfolgungsbehörde bzw. Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs und Gefährdung durch Verletzung der Bauregeln)